독일의 체제허가서에 대하여
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작성자 세토쪽지보내기 메일보내기 자기소개 아이디로 검색 전체게시물 댓글 2건 조회 6,385회 작성일 05-01-27 21:47본문
Information für neu eingereiste ausländische Studierende (nicht für Staatsangehörige der Staaten der Europäischen Union)
1. Was ist zu tun?
Nach Ihrer Einreise ist es erforderlich, sich zunächst unter Vorlage Ihres Passes und einer Bestätigung des Wohnungsgebers bzw. Mietvertrag bei der Einwohnermeldeabteilung (möglichst einer Woche nach der Einreise) anzumelden. Rechtzeitig vor Ablauf des Visums ist ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthalsbewilligung bei der Ausländerbehörde zu stelle.
Erforderliche Unterlagen :
- Antrag nach Formblatt
- gültiger Pass (ggf. mit Visum)
- Passfoto
- Nachweis über Studium (Zulassungsbescheid, Studienbescheinigung etc.)
- Unterlagen über Sicherstelliung des Lebensunterhalts bereithalten (soweit Sie sich in der Studienvorbereitung befinden, auch Nachweis über Krankenversicherung vorlegen)
- Gebühr 40,00 ?
2. Aufenthaltsbewilligung, Erteilung, Verlängerung
Die Aufenthaltsbewilligung wird regelmäßig für 1 Jahr erteilt und für 2 Jahre verlängert. Ausnahmen bestehen z.B. bei Absolvierung eiens Deutschkurses (Gültigkeit bis Ende des Semesters). Über die Gültigkeitsdauer des Passes hinaus wird die Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt/verlängert. Die Gebühr für die Verlängerung beträgt 20.00 ?. Bei dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist außerdem eine Studienbescheinigung und falls sich bei der Finanzierung des Studiums Änderung ergeben haben, sind aktuelle Unterlagen hierüber vorzulegen.
Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sollte im Zeitraum von 2 - 4 Wochen vor deren Ablauf beantragt werden. Bei einer notwendigen auslandsreise, die über die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung hinaus andauert, kann bei entsprechendem Nachweis (z.B. Praktikum im Heimatland) ausnahmsweise die Aufenthaltsbewilligung vorzeitig verlängert werden.
3. Studienvorbereitung / Dauer des Studiums / Studienverlaufsbescheinigung
Der Besuch eines Sprachkurses zur Vorbereitung auf das Studium ist längstens für die Dauer von 12 Monaten zulässig, lediglich in begründeten Ausnahmefällen bis zu 18 Monaten. Insgesamt darf die Studienvorbereitung (Sparchkurs und Studienkolleg) 2 Jahre nicht überschreiten.
Wird die durchschnittliche Studiendauer an der Hochschule überschritten, ist dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine sogenannte Studienverlaufsbescheinigung beizufügen, d.h. die Hochschule bescheinigt unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden.
- einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums,
- die voraussichtliches weitere Dauer des Studium und
- sie nimmt zu den Erfolgsaussichten Stellung.
4. Wechsel des Aufenthaltszweckes / Fachrichtungswechsel
Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt, die in der Aufenthaltsbewilligung angegeben wird. Da die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden kann, wenn ohne Genehmigung der Ausländerbehörde der Aufenthaltszweck gewechselt wird, empfiehlt sich in hedem Fall bei entsprechenden Absichten eine vorherige Beratung, damit Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können. Grundsätztlcih gilt, dass kein Wechsel des Aufenthaltszwecks vorliegt,
- wenn der Studiengang in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums gewechselt wird oder
- bei Ableistung eines sogenannten "Praktikums" fpr die Dauer eines Semesters.
Zugelassen wird ein Fachrichtungwechsel regelmäßig nur dann, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann.
5. Auflagen / Nebenbeschäftigung
Die Aufenthaltsbewilligung berechtigt zum Studium. Demgemäß ist die Ausübung einer Erwerstätigkeit im Bundesgebiet untersagt. Praktika sind gestattet. Nach Abschluss der Studienvorbereitung sind Nebentätigkeit bis zu 90 ganzen oder 180 halben Tage im Hahr erlaubt. Weiterin kann eine längerfristige Erwerbstätigkeit neben dem Studium nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z.B. für eine studentische Nebentätigkeit an der Hochschule oder bei bisherigermzielstrebigem Studienverlauf bis zu 16 Studen wöchentlich ( hier ist auch eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes erforderlich).
6. Familennachzug
Ein Familennachzug (Aufenthalt des Ehegatten und ninerjäriger Kinder ) ist nur möglich, wenn
- der Aufenthalt im Bundesgebiet durch Stipendienmittel finanziert wird oder
- der / die Studierende sich nach einem Hochschulabschluss im Ausland zur Witerbildung hier aufhält,
- der / die Studierende nach einem Hochschulabschluss im Inland und nach längerer Erwerbstätigkeit im Ausland zur Weiterbildung hier studiert (z.B. Promotion).
Diese Einschränkungen gelten nicht für Staatsangehörige bestimmter Statten (z.B. Israel, Japan, USA, Australien, kanada, Neuseeland).
Ausnahme gibt es in außergewöhnlichen Härtenfällen, insbesondere wenn der / die Studierende in seiner Lebensführung auf den Ehegatten angewiesen ist.
댓글목록
금디님의 댓글
금디쪽지보내기 메일보내기 자기소개 아이디로 검색 전체게시물 작성일
이번에 새로바뀐 외국인 법 이전의 법 내용들이네요 ^^
세토님 계시는 동네에서도 곧 새 종이를 나눠줄듯...
아직은 외국인청에 물어봐도 바뀐 법에 대해서 100% 숙지하고 있지는 않더라구요.
세토님의 댓글
세토쪽지보내기 메일보내기 자기소개 아이디로 검색 전체게시물 작성일
새로 바뀐 내용입니다.
Abscnitt 3
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
§16
Studium,Sprachkurse, Schulbesuch
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichsbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten ; im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen.
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. §9 findet keine Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung der studentischer Nebentätigkeiten.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche deines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 9 gilt entsprechend.
§ 17
Songstige Ausbildungszwecke
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für die Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für die Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für die Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. §16 Abs.2 gilt entsprechend.