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헉. 8백 마르크…

페이지 정보

작성자 고스라니이름으로 검색 조회 4,913회 작성일 01-04-08 21:18

본문

이런 일 당하신 분은 황당하셨겠네요. 800 마르크라니요.

아래에 이와 관련한 설명을 가져다 두었는데요, 여기에는 반드시 바꿔야 한다는 말이 없거든요.
그런데, 제가 완전히 이해는 못했는데, 승용차(PKW)용이던 독일 면허증의 3종이 유러 면허증의 B로 변하면서 운전할 수 있는 차량이 과거 최대 7.5톤에서 3.5톤으로 줄었다고 하던데, 혹시 이와 관련 있는 사건은 아니었을까요? 그분이 몰고 가신 차는 일반 승용차였나요?

그리고 EU 국가간에 면허증 유효기간 인정은 무기한이라고 하는군요.(die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine in den EU-Mitgliedsstaaten)

여하튼 새로운 유러 면허증은 신청 후 발급까지 최소 1달은 걸린다고 하는군요. 그런데 그 과도 기간에 임시 면허증을 준다는 말도 있고요. 아무래도 시청에 가서 신청은 해두어야 할지 모르겠습니다.

(위 그림이 새 유러 면허증입니다)



EU-Führerschein: Was ist neu?

Mit dem neuen Fahrerlaubnisrecht ab 01. Januar 1999 erweitern sich nicht nur die bisherigen sieben, bzw. neun (rechnet man noch die zwei alten Busscheine dazu) auf jetzt insgesamt fünfzehn Fahrerlaubnisklassen. Weit interessanter sind jedoch vielmehr die neuen Inhalte und die grundsätzlich veränderte Philosophie, mit der sich der Fahranfänger gründlich und rechtzeitig befassen muß.

Was ist nun wirklich neu ??

Auf dem Weg zur Harmonisierung des EU-Fahrerlaubnisrechts hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften Richtlinien zum neu einzuführenden EU-Führerschein verabschiedet. Grundgedanke der Vereinheitlichung des EU-Fahrerlaubnisrechts ist u.a. die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine in den EU-Mitgliedsstaaten. Ab dem 01. Januar 1999 wurde das neue Führerscheinrecht mit den internationalen Fahrerlaubnisklassen

A - Motorräder

B - Personenkraftwagen (PKW)

C - Lastkraftwagen (LKW)

D - Kraftomnibusse

E - Anhänger

M - Kleinkrafträder

T und L - Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke

mit verschiedenen Unterklassen eingeführt, welche die bisher in Deutschland gültigen Klassen 1 bis 5 ablösten.

Hier die wichtigsten Regelungen und Änderungen auf einen Blick:

Das wichtigste für Führerscheininhaber vorweg: Die alten Führerscheine behalten, zumindest bis Ende 2005, ihre Gültigkeit. Für Inhaber einer alten Fahrerlaubnis (vor 01. Januar 1999 erworben) gibt es Besitzstandsschutzregelungen(이 내용은 아래 쭉 내려가서 줄 아래편에 따로 텍스트를 가져다 두었습니다).

Am wenigsten ändert sich bei den Motorradklassen. Die Klasse A für Motorräder (entspricht der alten Klasse 1) ist für die ersten beiden Jahre nach Erwerb des Führerscheins in der Leistung beschränkt. Erst nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch (d.h. prüfungsfrei) leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Das Mindestalter der neuen Klasse A beträgt 18 Jahre.

Für 25jährige wurde allerdings die Möglichkeit des Direkteinstiegs in die schwere Motorradklasse A geschaffen. Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.

In der neuen Klasse B für Pkw (entspricht der alten Klasse 3) wurde leider die Grenze von 7,5 auf 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht herabgesetzt. Wer zukünftig Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t führen will, benötigt nun mindestens die Fahrerlaubnis der neuen Klasse C1 ("kleine" LKW-Klasse). Das Mindestalter der Klasse B bleibt bei 18 Jahren.

Völlig neu ist die Befristung der Fahrerlaubnis in der Klasse C und der Klasse C1 (LKW-Klassen). Zukünftig wird in diesen Fahrerlaubnisklassen die Geltung auf jeweils nur 5 Jahre beschränkt (Klasse C1 erst ab dem 50. Lebensjahr). Der Fahrerlaubnisinhaber muß nun alle 5 Jahre seine Eignung durch eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung nachweisen.

Neu ist auch die Reduzierung des Mindestalters für die Klasse C und die Klasse CE ("schwere" LKW-Klasse ohne/mit Anhänger) auf 18 Jahre. Im Bereich des Güterverkehrs bleibt es allerdings beim Mindestalter von 21 Jahren.

Neu ist auch die Einführung von Fahrerlaubnisklassen für Kraftomnibusse (Klasse D und Klasse D1), auch mit Anhänger (Klasse DE und Klasse D1E). Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kommt es nicht mehr darauf an, ob Fahrgäste im Kraftomnibus sitzen oder nicht (Ausnahmeregelungen der Klassen C1 und C sind zu beachten). Der bisherige Führerschein zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse ("gelber Schein") entfällt zukünftig.

Auch völlig neu ist die Befristung der Fahrerlaubnis der Klasse D und der Klasse D1 (Bus-Klassen). Zukünftig werden diese Klassen generell auf jeweils nur 5 Jahre beschränkt. Der Fahrerlaubnisinhaber muß nun alle 5 Jahre seine Eignung durch eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung nachweisen. Bei der Ersterteilung und ab dem 50. Lebensjahr muß er auch zusätzlich ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen.

Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist künftig ein besonderer Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen bedeutsame Ausnahme vom Erfordernis des Anhängerführerscheins gibt es bei Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch dann, wenn der Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 750 kg hat, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.

Neu sind auch die Anhängerregelungen. Fahrerlaubnisrechtlich gibt es keine Beschränkungen mehr bezüglich der Achsen eines Zuges.

Für Kleinkrafträder der neuen Klasse M (entspricht der alten Klasse 4) wurde die Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 45 km/h begrenzt.

Neu ist die Einführung eines Stufenführerscheins (Klasse L und Klasse T) für 16/18jährige, die ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination für Einsätze in der Land- oder Forstwirtschaft fahren wollen.

Neu sind die Vorbesitzregelungen für Fahrerlaubnisklassen. Wer beispielsweise den Führerschein der neuen Klasse C ("schwere" LKW-Klasse) erwerben möchte, muß vorher im Besitz der Klasse B (PKW) sein bzw. den spezifischen Zusatzstoff dieser Klasse B zusätzlich erlernen.



Besitzstandsregelungen:

Frage: Muß der alte Führerschein umgetauscht werden ??

Die Antwort heißt: "Jein" ;-)

Die meisten Bürger sind im Besitz eines Führerscheines der Klasse 3. Mit diesem Führerschein wird im wesentlichen PKW gefahren, oder PKW mit Anhänger. Alle, die in diesem Bereich ihren Führerschein nutzen, brauchen sich auch nach dem 01. Januar 1999 keine Sorgen machen. Sie müssen nicht umtauschen.

Auch dann nicht, wenn sie noch ein Führerscheinmuster aus DDR-Zeiten besitzen, auf dem die Klasse B oder die Klasse 4 vermerkt ist, sofern das Führerscheinmuster aus der DDR mit der Klasse 4 in der Zeit zwischen dem 31.03.1957 und 01.06.1982 ausgestellt wurde.

Auch dann nicht, wenn sie einen Motorradführerschein besitzen. Alles, was sie zur Zeit mit diesem Führerschein fahren dürfen, dürfen sie auch ohne Umtausch nach dem 01. Januar 1999 fahren.

Achtung PKW-Fahrer...

Nun darf man aber mit der Klasse 3 bzw. der Klasse B oder 4 aus der DDR Lastkraftwagen bis 7,5t fahren und Züge mit einachsigem Anhänger bis zu 18,5t (!). Dieser Bereich wird zukünftig der Klasse CE zugerechnet, und diese Klasse wird befristet. Für Altinhaber ab dem 50. Lebensjahr, oder wenn sie bis zum 31.12.1999 ihren 50. Geburtstag durchlaufen, bis zum 31.12.2000. Wenn sie nicht rechtzeitig für diesen Bereich (über 12t) den Umtausch ihres Führerscheines unter Vorlage einer ärztlichen Untersuchung sowie eines augenärztlichen Gutachtens beantragen, erlischt am 31.12.2000 ihre Fahrberechtigung über 12t. Der sonstige Umfang bleibt erhalten, auch wenn nicht umgetauscht wird.

Achtung LKW-Fahrer...

Für Inhaber eines Führerscheines der Klasse 2 (Lastkraftwagen und Lastzüge) oder eines entsprechenden Führerscheines aus der DDR erlischt ab dem 50. Lebensjahr, oder wenn sie bis zum 31.12.1999 ihren 50. Geburtstag durchlaufen, ab dem 31.12.2000 die Fahrerlaubnis im Umfang der Fahrberechtigung der Klasse 2, wenn sie nicht rechtzeitig umtauschen.


Im Falle einer (freiwilligen) Umschreibung werden an Inhaber eines "alten" Führerscheins folgende neue EU-Fahrerlaubnisklassen erteilt:
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