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Baden-Württemberg 주 학비 관련

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Nathaliea쪽지보내기 메일보내기 자기소개 아이디로 검색 전체게시물 20-09-29 20:18 조회1,540

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안녕하세요,
슈투트가르트 지역에서 학사 유학 준비하고 있습니다.
한국에서 대학 졸업하고 쭉 일하다가 결혼 후 독일로 오게 된 케이스이고, 기존 전공과 다른 Wirtschaftsinformatiks를 공부하고 싶어서 학사부터 다시 시작하려고 합니다.

바덴뷔르템부르크 주에는 외국인 학생들에게 학기 당 1500 유로의 학비를 부과하는 것으로 알고 있는데, 이게 면제되는 경우도 있더라고요.
예외 사항을 열심히 살펴보긴 했는데 다른 분들 의견이 듣고 싶어서 글을 올립니다.

제 남편이 블루카드를 소지하고 독일 회사에서 3년 가까이 일하고 있고, 저는 배우자 비자를 소지하고 있습니다. 제가 독일에 거주한 지는 17개월 정도 되었습니다.

혹시 제 상황이 면제 조건에 부합할까요? 학비 면제 받으신 분이 계시다면 경험 공유해주시면 감사하겠습니다!
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댓글목록

다중인격자님의 댓글

다중인격자쪽지보내기 메일보내기 자기소개 아이디로 검색 전체게시물

남편분이 EU국가 국민이시거나 아니면 글쓴이분께서 독일에서 수능을 보면 가능합니다

  • 추천 2

Ssun00100님의 댓글

Ssun00100쪽지보내기 메일보내기 자기소개 아이디로 검색 전체게시물

안녕하세요 ^^, 안타깝지만 학비가 면제가 되지 않습니다...
만약 남편분이 영주권을 가지고 계셨다면 학비 면제를 받을수 있지만, 아직 남편분이 블루카드를 가지고 계시기 때문입니다...


Ssun00100님의 댓글

Ssun00100쪽지보내기 메일보내기 자기소개 아이디로 검색 전체게시물

Ausnahmen von der Gebührenpflicht für Internationale Studierende aufgrund von Amtsermittlung (d.h. die Gebühr wird für Sie automatisch nicht erhoben):
Studierende eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates,
für ein Promotionsstudium,
Austauschstudierende aus Partnerschaftsabkommen mit der Universität Tübingen (z.B. Erasmus),
Double Degree Studierende von ausländischen Partnerhochschulen, sofern gegenseitige Gebührenbefreiung in den Partnerschaftsverträgen vereinbart wurde (dies ist im Regelfall gegeben).
Ausnahmen von der Gebührenpflicht für Internationale Studierende aufgrund Mitwirkung der Studienbewerber/innen und Studierenden
Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall eine Mitwirkungspflicht haben und diese durch das "Auskunftsformular für Internationale Studierende" innerhalb einer bestimmten Frist realisieren müssen. Ausnahmen von der Gebührenpflicht sind möglich für:

Bildungsinländer/-innen gemäß § 3 Abs. 2 Landeshochschulgebührengesetz
Familienangehörige (Eheleute, LebenspartnerInnen und Kinder) von Staatsangehörigen der EU/des EWR nach § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU,
AusländerInnen mit einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz,
Geflüchtete AusländerInnen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die im Ausland nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt und in Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
Heimatlose AusländerInnen nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet,
AusländerInnnen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland und einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen, familiären und sonstigen Gründen mit guter Bleibeperspektive (z.B. Asylberechtigte,
AusländerInnen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Inland aufhalten und eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis (z.B. wegen eines Abschiebungsverbots oder eines anderen Ausreisehindernisses) besitzen,
Geduldetete AusländerInnen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Inland aufhalten,
AusländerInnen, die sich 5 Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,
AusländerInnen, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten 6 Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
AusländerInnen, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang in Deutschland abgeschlossen haben (vgl. dann Zweitstudiengebühr),
Schweizerische Staatsangehörige, auf welche die Ausnahme nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz zutrifft,
Türkische Staatsangehörige, auf welche die Ausnahme nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (EWG/Türkei) zutrifft,
Stipendiaten der Baden-Württemberg Stiftung.
Befreiungen von der Gebührenpflicht für Internationale Studierende aufgrund Antragstellung
Nach Erhalt des Gebührenbescheids können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht für Internationale Studierende innerhalb einer bestimmten Frist stellen. Befreiungen von der Gebührenpflicht sind möglich für:

Studierende in einem Praxissemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist,
Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX,
Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,
Studierende im Praktischen Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte,
Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz, die eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde (derzeit Eritrea und Syrien).


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